Anzumerken ist, dass im Anklagepunkt A.1.1.2 von der Vorinstanz ein Schuldspruch für eine unbekannte Menge Methamphetamin erfolgte (Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.1.). Es handelte sich dabei um eine Probelieferung im Dezember 2014 (siehe Beweiswürdigung der Vorinstanz pag. 6091, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Kammer geht hier mengenmässig davon aus, dass es sich bei dieser ersten Lieferung zwar um deutlich weniger als die später halbkiloweisen Lieferungen im März und April 2015, aber doch um mehr als nur eine Konsumeinheit, d.h. um ein richtiges Drogengeschäft, gehandelt haben muss. Zu Gunsten von A._____