36 10.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an gehandeltem Methamphetamin Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Anklagepunkte, unter Einschluss der rechtkräftigen Punkte, die reine Menge des von A.________ gehandelten Methamphetamins festzulegen. Es ist zu unterscheiden in Erwerbs- und Veräusserungshandlungen, wobei diejenigen Mengen, bei denen beide Handlungen angeklagt wurden, nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Beide Handlungsarten betrafen weitgehend dieselben Zeiträume.