Alles in allem ist damit für die Kammer beweiswürdigend zweifelsfrei erstellt, dass A.________ am 5. April 2015 nicht bloss 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie eine unbekannte Menge Thaipillen erwarb, sondern zusätzlich zu den 489 Gramm Crystal rund 10‘000 Thaipillen abholte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.