Ebenso wenig mag die Aussage von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2018 das Beweisergebnis zu beeinflussen. Er stellte die rhetorische Frage, wo diese Thaipillen denn seien (pag. 6379). Dass der zweite Sack mit den Thaipillen anders als der erste mit den 489 Gramm Crystal nicht sichergestellt werden konnte, ist jedoch unbeachtlich. Denn A.________ hatte die Möglichkeit, diesen wegzuschaffen. Alles in allem ist damit für die Kammer beweiswürdigend zweifelsfrei erstellt, dass A._____