hatte die Email am 13. September 2015, d.h. wesentlich nach der Lieferung im April 2015, versandt und liess sie sich am 22. Februar 2016 nochmals zusenden (pag. 726). Wenn die Lieferung nicht tatsächlich so stattgefunden hätte, würde es keinen Sinn machen, dass sie trotzdem aufgeführt würde. Die Aussage von Y.________ anlässlich der Hafteröffnung (Rückversetzung) vom 1. September 2016 betreffend die Bedeutung «+10/+18» als 10‘000 und 18‘000 Thaipillen vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Er gab zu Protokoll, es könne sein, er glaube aber nicht, dass so viele Thaipillen geliefert worden seien.