35 2015 erwähnten 20‘000 Thaipillen, die je hälftig für A.________ und C.________ bestimmt gewesen sein sollen und mit deren Lieferung/Erwerb A.________ einverstanden war (vgl. pag. 802). Aus der Tatsache, dass C.________ am 7. April 2015 gut 18‘000 Stück Thaipillen erworben hat, lässt sich demgegenüber nicht ernsthaft argumentieren, damit sei der Grossteil der Lieferung verabredungswidrig an C.________ gegangen und A.________ habe lediglich rund 2‘000 Thaipillen für sich erlangt.