34 verstanden gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach nicht zweifelsfrei erstellt sei, welche Menge an Thaipillen A.________ erworben habe, lässt sich nach Ansicht der Kammer sehr wohl feststellen, dass es Thaipillen in der Grössenordnung von 10‘000 Stück gewesen sind, die A.________ am 5. April 2015 abends um ca. 23 Uhr gegen Bezahlung des restlichen Kurierlohns von CHF 1‘000.00 an AA.________ von diesem erworben hat.