In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ schliesslich erstmals zu, dass er «den zweiten Teil» abgeholt habe (pag. 5845). Er bestätigte, an diesem Abend gegen Bezahlung der fehlenden CHF 1‘000.00 im Gegenzug die restlichen Drogen erhalten zu haben (pag. 5845). Dieses Geständnis ist angesichts der durch verschiedene Beweismittel dokumentierten zweistufigen Lieferung glaubhaft. Es bestehen nicht die geringsten Hinweise auf ein inhaltlich falsches Geständnis. Richtigerweise ist beweiswürdigend in Bezug auf den Inhalt des zweiten Sacks vom Telefongespräch vom 9. März 2015, dauernd von 21.10.13 bis 21.22.14 Uhr, auszugehen (pag. 797 ff., vgl. auch Ziffer II.10.2.4 oben).