Gemäss Anklageschrift und Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen es 10‘000 Thaipillen gewesen sein. Festzustellen ist, dass der fallführende Polizist am 25. Mai 2016 am Ende des Deliktsblattes Nr. 2 (pag. 757) Folgendes festhielt: Trotz umfangreichen Abklärungen und Einvernahmen kann nicht abschliessend geklärt werden, ob A.________ am 05.04.2015 den fehlenden Betrag von CHF 1‘000 an AA.________ übergeben hat. A.________ bestätigte dies zwar anlässlich einer Einvernahme, stritt aber ab, im Gegenzug dafür Thaipillen erhalten zu haben, was eigentlich ein Bestandteil der Abmachung gewesen ist.