Für die 489 Gramm Crystal habe ein Schuldspruch zu erfolgen. Betreffend Thaipillen werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6392). 10.3.4 Würdigung der Kammer Der Sachverhalt bezüglich Ziffer 1.1.6. der Anklageschrift ist in fast allen Teilen unbestritten. Beweismässig wird seitens A.________ und seiner Verteidigung nicht bestritten, dass er in einem zweiteiligen Vorgang am Ostersonntag, den 5. April 2015, zunächst 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal erwarb. Dieses