Eine sichergestellte E-Mail von Y.________ enthalte die Buchhaltung mit dieser Lieferung. Die in der E-Mail aufgeführten «0.5» (500 Gramm Crystal) und die «18» (18‘000 Thaipillen) der Lieferung vom 7. April 2014 hätten sichergestellt werden können. Wie in der E-Mail geschrieben, seien auch CHF 5‘000.00 Kurierlohn bezahlt worden. Die Buchhaltung sei im Nachhinein erstellt worden. Wenn die Lieferung am 5. April 2015 nicht erfolgt wäre, hätte sie Y.________ nicht in der Buchhaltung stehen gelassen. Die Lieferung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen und deren Ablauf gemäss Anklageschrift seien erwiesen.