10.3.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft argumentierte mit ihrer Berufung unter anderem, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Schuldspruch für eine unbestimmte Menge Thaipillen gefällt. Die Lieferung vom 5. April 2014 gehe auf die Bestellung vom 9. März 2015 zurück: «1+20». Die Menge sei zwischen den Brüdern halb/halb aufgeteilt worden. C.________ habe zuerst gegen Bezahlung von CHF 4‘000.00 anstelle von A.________, der dazu nicht in der Lage gewesen sei, einen Sack mit 500 Gramm Crystal entgegengenommen.