Aus der Telefonüberwachung und den Observationen ergebe sich, dass AA.________ einen zweiten Sack zurückgehalten und diesen erst nach Bezahlung der restlichen CHF 1‘000.00 durch A.________ habe übergeben wollen. Sie gelangte zum Schluss, dass A.________ die «restlichen Drogen» noch erhalten habe. Um welche Menge es sich dabei jedoch gehandelt habe, könne nicht zweifelsfrei erstellt werden. Daher ging sie von einer unbekannten Menge Thaipillen aus. 10.3.3 Vorbringen der Parteien