32 selber. Unbestritten sei, dass A.________ damals derart «verladen» gewesen sei, dass er sich zunächst nicht selber mit dem Drogenkurier AA.________ habe treffen können. Ebenfalls sei unbestritten, dass C.________ dem Kurier AA.________ nur einen Betrag von CHF 4‘000.00 habe übergeben können und am 5. April 2015 um 20:37 Uhr lediglich einen Sack mit den 489 Gramm Crystal erhalten habe. Aus der Telefonüberwachung und den Observationen ergebe sich, dass AA.