bei der Nennung von «ZWAN- ZIG» (20‘000 Stück Thaipillen) auch auf eine höchstens doppelte Menge an Thaipillen bezog, ist nicht rechtsgenügend erstellt. Mehr als bloss theoretisch möglich wäre an sich auch eine Erhöhung um einen Faktor grösser als zwei. Nichtsdestotrotz ist – auch wenn sich die genaue Stückzahl der Thaipillen nicht nennen lässt – gesamthaft würdigend von einer erheblichen Anzahl erworbener Thaipillen in der Grössenordnung von zumindest mehreren Tausend auszugehen. An diesem Beweisergebnis vermag die Aussage von A.________ in der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2017 nichts zu ändern. Er sagte (pag. 1396): «Ich hatte es ja auf Kommission.