Gemäss Anklageschrift (Ziffer A.1.1.6.) wurden dabei 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie 10‘000 Thaipillen erworben. Die Vorinstanz ging bei ihrem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5.) beweismässig von 489 Gramm Methamphetamin (Crystal) sowie einer unbekannten Menge Thaipillen aus. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Mengenberechnung auf das Telefongespräch vom 9. März 2015, dauernd von 21:10:13 bis 21:22:14 Uhr, d.h. gut 12 Minuten (pag. 797 ff.). Dieses Gespräch fand zeitlich im Anschluss an die Lieferung vom 7. März 2015 und die Bezahlung der Drogen am 9. März 2015 statt. A.________ telefonierte mit Y.________.