Es bleibt zu prüfen, von welcher Menge Methamphetamin bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist. Fürs Erste ist einerseits festzustellen, dass es beim Erwerb vom März 2015 allein schon auf Grund eines Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 mengenmässig entschieden mehr Methamphetamin gewesen sein muss als bei der Probelieferung anfangs Dezember 2014, auch wenn die Menge dort unbekannt war (Ziffer A.1.1.2. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.1.). Andererseits lässt die Höhe des Kurierlohnes keinen exakten Rückschluss auf die erworbene Menge zu: Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer. A.IV.1.1.2.) wurden AA.