29 preis ebenso wenig bekannt ist wie die Art und Menge des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) stellt noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenngleich – wie vorerwähnt – es erstaunt, dass nicht zumindest eine Minimalmenge in der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Der angeklagte Sachverhalt ist insgesamt dennoch hinreichend detailliert beschrieben, sodass es A.________ ohne Weiteres möglich war, sich wirksam zu verteidigen. Es bleibt zu prüfen, von welcher Menge Methamphetamin bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist.