1396]) eine «unbekannte Menge Methamphetamin» angeklagt worden ist, wogegen dann im Parteivortrag ausgeführt wurde, es habe sich um eine Menge in der Grössenordnung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen gehandelt. Es fragt sich, weshalb die Drogenmenge nicht bereits in der Anklageschrift in diesem Sinne spezifiziert wurde. Nichtsdestotrotz ist der Anklagegrundsatz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – in diesem Punkt nicht verletzt: Es geht um einen Erwerb von Methamphetamin durch A._____