Bestritten wird seitens von A.________, dass es sich beim käuflich erworbenen Methamphetamin um 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen gehandelt habe. Allerdings fällt – wie schon bezüglich Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift – auf, dass seitens der Staatsanwaltschaft (in Übereinstimmung mit dem Vorhalt in der Schlusseinvernahme [pag. 1396]) eine «unbekannte Menge Methamphetamin» angeklagt worden ist, wogegen dann im Parteivortrag ausgeführt wurde, es habe sich um eine Menge in der Grössenordnung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen gehandelt.