712, 777 ff. [Deliktsblatt Nr. 3]), dem Geständnis von Y.________ (pag. 2446, 2473) sowie dem rudimentären, grundsätzlichen Geständnis von A.________ in der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2017 (pag. 1396) wurde die Drogenlieferung und die dazu gehörende Geldübergabe vom 7. bis 9. März 2015 angeklagt. Unbestritten ist demnach, dass A.________ am 7. März 2015 in Zürich das Methamphetamin gegen Bezahlung des Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 erwarb und am 9. März 2015 den Kaufpreis in Bern bezahlte. Bestritten wird seitens von A._______