_ machte geltend, dadurch dass die Staatsanwaltschaft erst im Rahmen des Parteivortrages vor der Vorinstanz die genaue Drogenmenge genannt habe, sei möglicherweise der Anklagegrundsatz verletzt worden. Ausserdem werde über relativ frei erfundene Annahmen eine Rückrechnung gemacht. Die Vorinstanz habe zu Recht eine unbekannte Menge angenommen (pag. 6391 f.). 10.2.4 Würdigung der Kammer Basierend auf den Erkenntnissen aus der Echtzeitüberwachung und Observation, den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, den Parallelen mit den zwei Drogenlieferungen vom April 2015 (vgl. pag. 712, 777 ff.