__ habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Es seien ihm in den Einvernahmen die entsprechenden Vorhalte gemacht worden. Die Vorinstanz habe für eine unbestimmte Drogenmenge schuldig gesprochen, wodurch die Menge bei der Berechnung der Gesamtmenge praktisch wegfalle. Sie beantrage einen Schuldspruch in der plädierten Menge (pag. 6388). Die Verteidigung von A.________ machte geltend, dadurch dass die Staatsanwaltschaft erst im Rahmen des Parteivortrages vor der Vorinstanz die genaue Drogenmenge genannt habe, sei möglicherweise der Anklagegrundsatz verletzt worden.