10.2.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte anhand der Aussagen von A.________ und Y.________ sowie Hinweisen aus der Telefonkontrolle und den polizeilichen Observationen zum Schluss, dass nicht erhellt werden konnte, welche Drogenmenge A.________ am 7. März 2015 in Zürich bezogen und am 9. März 2015 in Bern bezahlt habe. Das Gericht erachtet jedoch den Erwerb einer unbekannten Menge Methamphetamin für erstellt (pag. 6092 f.).