gemäss dem rechtkräftigen Schuldspruch in Ziffer A.IV.1.2.1. des Urteildispositivs (Ziffer A.1.2.1. der Anklageschrift) teilweise in denselben Zeitraum wie die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift. Bei der Preisannahme gemäss der Staatsanwaltschaft von CHF 180.00 pro Gramm Crystal und CHF 18.00 pro Thaipille hat A.________ bereits mit den Veräusserungshandlungen an J.________ alleine schon einen Umsatz von über CHF 150‘000.00 erwirtschaftet. Es liesse sich wohl nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass der bei O.________ deponierte Drogenerlös nicht zumindest teilweise auch aus der Veräusserung von Drogen an J.________ stammte.