Nebenbei ist zu erwähnen, dass selbst wenn der Anklagegrundsatz als noch gerade nicht verletzt gewertet würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Achtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Denn insbesondere fallen die Veräusserungshandlungen von A.________ an den Abnehmer J.________ gemäss dem rechtkräftigen Schuldspruch in Ziffer A.IV.1.2.1. des Urteildispositivs (Ziffer A.1.2.1. der Anklageschrift) teilweise in denselben Zeitraum wie die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift.