27 Bezüglich der den Anklagegrundsatz verletzenden Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift hat daher eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. dazu auch oben: Ziffer I.7.2). Viel zu schwer wiegt dieser Anklagepunkt, als dass über die dieser Ziffer der Anklageschrift anhaftenden Mängel hinweggesehen werden könnte. Nebenbei ist zu erwähnen, dass selbst wenn der Anklagegrundsatz als noch gerade nicht verletzt gewertet würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Achtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch hätte erfolgen müssen.