Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sollen den angeklagten Sachverhalt nicht aus den Akten selber zusammentragen bzw. allenfalls sich gar spekulativ überlegen müssen, was wohl ganz konkret dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es können nicht erst im Rahmen des Parteivortrages ganz namhafte Konkretisierungen vorgetragen werden, von denen die Verteidigung dann überrascht wird. Es reicht nicht, wenn der Vorwurf den Akten bzw. den Aussagen der beschuldigten Person entnommen werden kann. Die bekannten wesentlichen Eckpunkte müssen vielmehr in der Anklageschrift selbst enthalten sein. Ansonsten hätte der Anklagegrundsatz keinerlei Gehalt.