Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren sind die entsprechenden Aktenverweise sehr hilfreich und geschätzt. Indes vermögen diese Verweise die Staatsanwaltschaft nicht davon zu entbinden, eine Art. 325 f. StPO, ganz speziell aber Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO, genügende Anklageschrift, auch in Bezug auf die einzelnen Teilsachverhalte/Anklage-(unter-)ziffern zu erstellen. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sollen den angeklagten Sachverhalt nicht aus den Akten selber zusammentragen bzw. allenfalls sich gar spekulativ überlegen müssen, was wohl ganz konkret dem Beschuldigten vorgeworfen wird.