Das ist jedoch bloss der Versuch einer Addierung/Aufrechnung der einzelnen Anklageziffern A.1.1.1. bis A.1.1.6.. Die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift enthält keine für eine wirksame Verteidigung erforderlichen Angaben, ausser eben dass es um Methamphetamin im Gesamtumsatz von mehr als CHF 150‘000.00 geht. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass zu den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift Hinweise auf die Paginas in den Akten erfolgen, nichts zu ändern: Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren sind die entsprechenden Aktenverweise sehr hilfreich und geschätzt.