Auch in Bezug auf die Drogenart und Drogenmenge gibt sich die Anklageschrift völlig unbestimmt; es wird einzig eine «unbekannte Menge Methamphetamin» angeklagt und damit zusammenhängend habe A.________ «einen Umsatz von über CHF 150‘000.00» bei O.________ deponiert. Einzig in der übergeordneten Ziffer A.1.1. der Anklageschrift sind als Deliktsorte «Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts» aufgeführt und die Drogen spezifiziert mit «einer unbestimmten, jedoch 1‘048.5 - 1‘098.5 Gramm übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal sowie einer unbestimmten, jedoch 4‘839 - 5‘342