Es wird auf die obigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung verwiesen (Ziff. I.7.1.). Davon ausgehend ist offenkundig, dass die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermag. Angeklagt ist mit der Zeitangabe «17. Januar 2014 bis Sommer 2014» eine Zeitspanne von ungefähr einem halben Jahr. Angaben zu möglichen Deliktsorten fehlen ebenso vollständig wie irgendwelche konkreten Tathandlungen. Weder irgendwelche Lieferanten noch Abnehmer sind bekannt. Auch in Bezug auf die Drogenart und Drogenmenge gibt sich die Anklageschrift völlig unbestimmt;