26 10.1.4 Würdigung der Kammer Zur Überprüfung des Anklagegrundsatzes müssen die in der Anklageschrift festgehaltenen Eckwerte des realen Lebenssachverhalts an den in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO aufgestellten, abstrakten inhaltlichen Minimalanforderungen gemessen werden. Aufgrund der Singularität von realen Lebenssachverhalten kann dies immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall erfolgen. Es wird auf die obigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung verwiesen (Ziff.