Auf die Nennung der Lieferanten habe verzichtet werden können. A.________ habe keine Aussagen zu Familienmitgliedern machen wollen, aber seine Lieferanten gekannt. Anhand des Umsatzes könne sodann die Drogenmenge berechnet werden. Bei einem Preis von CHF 180.00 pro Gramm seien es 833 Gramm Crystal bzw. bei einem Preis von CHF 18.00 pro Stück 8‘333 Thaipillen (pag. 6387). Die Verteidigung von A.________ führte demgegenüber insbesondere aus, die Formulierung in der Anklage gebe nichts her. Aufgrund der Zeitspanne sei fraglich, warum der Abnehmer J.________ nicht erwähnt werde. Entscheidend sei, was in der Anklageschrift stehe.