_ habe zugegeben, eine Geldmenge von CHF 150‘000.00, die er bei O.________ deponiert hatte, mit Drogenhandel erwirtschaftet zu haben. Neben dem Geständnis gebe es objektive Beweise. Die Aussagen von A.________ würden sämtliche wesentlichen Fragen zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes beantworten. Es sei ausreichend, wenn in der Anklageschrift unbekannte Abnehmer genannt würden. A.________ wisse sehr genau, an wen er verkauft habe. Der Zeitpunkt «Sommer 2014» sei genügend genau. Auf die Nennung der Lieferanten habe verzichtet werden können.