Der Tatvorwurf wiege schwer. Die Sachverhaltsumschreibung verletze den Anklagegrundsatz, weil die Anklagschrift zu wichtigen Kernfragen, wie z.B. bis wann, wo, was, wie viel genau, von wem bzw. an wen keine Informationen vermittle. A.________ sei deshalb vom Vorwurf gemäss Ziff. A.1.1.1. der Anklageschrift freizusprechen (pag. 6090, S. 13 der Urteilsbegründung). 10.1.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft brachte in diesem Anklagepunkt zusammengefasst vor, A.________ habe zugegeben, eine Geldmenge von CHF 150‘000.00, die er bei O.________ deponiert hatte, mit Drogenhandel erwirtschaftet zu haben.