10.1.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, aus der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift gehe nicht hervor, bis wann «im Sommer 2014» und wo genau A.________ Methamphetamin erworben und veräussert haben soll. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob Methamphetamin in Form von Pillen und/oder Crystal Meth und welche Mengen gemeint seien. Es sei unbekannt, bei welchen Lieferanten er welche Mengen zu welchem Preis bezogen und an welche Abnehmer zu welchem Preis er welche Mengen veräussert haben soll. Der Tatvorwurf wiege schwer.