Der nähere Beschrieb des Sachverhalts wurde durch die Staatsanwaltschaft wie folgt beschrieben: A.________ erwarb von unbekannten Lieferanten eine unbekannte Menge Methamphetamin, veräusserte diese an unbekannte Abnehmer und erzielte damit einen Umsatz von über CHF 150‘000.00. Diesen Drogenerlös deponierte er bei O.________.