Die Glaubwürdigkeit der vorliegenden (Teil-) Geständnisse ist zu überprüfen (Art. 160 StPO). Auch die Kammer verzichtet auf eine eingehende allgemeine Würdigung der Aussagen und derer Glaubhaftigkeit und nimmt die Prüfung direkt bei den angefochtenen Anklagepunkten vor. Im Folgenden werden zunächst die im Berufungsverfahren umstrittenen Anklagepunkte betreffend A.________ überprüft und im Anschluss diejenigen betreffend C.________.