Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer an. Ebenso sind die Tatsachen, die die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwältin in ihrem Parteivortrag vor erster Instanz betreffend das Aussageverhalten der Beschuldigten machte, zu bestätigen (pag. 6087 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Auf die Aussagen beider Beschuldigten kann nur insofern abgestellt werden, als diese den übrigen Beweisen und Erkenntnissen nicht widersprechen. Die Glaubwürdigkeit der vorliegenden (Teil-) Geständnisse ist zu überprüfen (Art. 160 StPO).