Ausgehend vom Umfang der Aussagen verzichtete die Vorinstanz auf deren umfassende Darstellung. Sie beschränkte sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Aussagen und die Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit im Rahmen der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte. Allgemein hielt sie sodann fest, bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass die Hauptbeteiligten Brüder bzw. enge Verwandte seien, von denen nicht erwartet werden könne, dass sie sich gegenseitig belasteten (pag. 6087, S. 10 der Urteilsbegründung). Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer an.