Auf eine zusammenfassende Darstellung aller Beweismittel wird vorliegend verzichtet und hierfür auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juli 2016 inklusive Nachtrag vom 6. Dezember 2016, Beilagen und die Deliktsblätter verwiesen (pag. 663 ff.). Als subjektive Beweismittel sind zahlreiche Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer Beteiligter, wie beispielsweise deren Abnehmer, vorhanden. Im Berufungsverfahren machten beide Beschuldigte keine Ergänzung zu ihren bisherigen Aussagen in der Sache (vgl. pag. 6376 ff.). Ausgehend vom Umfang der Aussagen verzichtete die Vorinstanz auf deren umfassende Darstellung.