Beide haben gestanden, ihren Lebensunterhalt mit diesen Drogengeschäften verdient zu haben. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden selbstverständlich nicht davon, ihnen für eine Verurteilung die einzelnen Tathandlungen rechtsgenüglich zu beweisen. Neben den erfolgten Schuldsprüchen gegen die beiden Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und wegen Geldwäscherei ist auch ein Grossteil der Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) bereits in Rechtskraft erwachsen.