8. Allgemeine Vorbemerkungen Die beiden Beschuldigten A.________ und C.________ sind Brüder. Sie waren unbestrittenermassen gemeinsam mit ihrem dritten Bruder, dem Zwillingsbruder von C.________, F.________, sowie weiteren verwandten Personen im Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen tätig (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den Hauptbeteiligten auf pag. 6083 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Beide haben gestanden, ihren Lebensunterhalt mit diesen Drogengeschäften verdient zu haben.