Obwohl es sich um eine formelle Frage handelt, wird die Prüfung des Anklagegrundsatzes der Übersicht halber vorliegend nicht vorab, sondern im Rahmen der Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung der angefochtenen Punkte vorgenommen. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes in jedem Fall eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht und keinen Freispruch. Ein solcher würde nämlich eine materielle Prüfung des Anklagevorwurfes erfordern, die bei der Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht möglich ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung