Die Staatsanwaltschaft machte in diesem Punkt im Berufungsverfahren geltend, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege, während die Verteidigung von A.________ dies bejahte. Letztere stellte auch im Anklagepunkt A.1.1.6. die Wahrung des Anklagegrundsatzes in Frage. Obwohl es sich um eine formelle Frage handelt, wird die Prüfung des Anklagegrundsatzes der Übersicht halber vorliegend nicht vorab, sondern im Rahmen der Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung der angefochtenen Punkte vorgenommen.