6062), verlangte Staatsanwältin G.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal im Wert von rund CHF 87‘300.00 (in Abweichung von den in der Anklageschrift genannten CHF 222‘300.00). Aus dem Plädoyer der Staatsanwältin im Berufungsverfahren ging hervor, dass sie bei den Unterziffern des Schuldspruchs B.1.9. von höheren Drogenmengen ausging als die Vorinstanz. Die Drogenmenge kann einen Einfluss auf die Strafhöhe haben.