In Bezug auf die angefochtene Ziffer B.1.9. des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils stellte Staatsanwältin G.________ keine ausdrücklichen Anträge zu den Unterziffern B.1.9.1. bis B.1.9.3 (resp. Ziffern 1.11.1. bis 1.11.3. der Anklageschrift). Die Kammer erachtet jedoch aufgrund der Anfechtung der Oberziffer auch die Unterziffern als mitangefochten und wird diese dementsprechend überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Ver-