5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Staatsanwaltschaft (dazu Ziffer I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Januar 2018 in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die angefochtene Ziffer B.1.9. des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils stellte Staatsanwältin G.______