IV. C.________, vgt., sei wie folgt zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.01.2017. Die ausgestandene Polizei- (18./19.03.2015), Untersuchungs- und Sicherheitshaft (07.04.2015-05.06.2017) sowie der vorzeitige Strafvollzug (06.06.2017- 17.07.2018) im Umfang von 1'199 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.00. 3. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten.